BranntwMonG § 18

Erster Teil: Branntweinmonopol

Zweiter Abschnitt: Verwaltung des Monopols

Zweiter Titel: Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols

§ 18 [1]

Für die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Bundesministerium der Finanzen näher zu bestimmende Vergütung gewährt.

Fundstelle(n):
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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. .