BranntwMonG § 17

Erster Teil: Branntweinmonopol

Zweiter Abschnitt: Verwaltung des Monopols

Zweiter Titel: Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols

§ 17 [1]

(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes nicht der Bundesmonopolverwaltung übertragen ist, liegt sie den mit der Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben beauftragten Bundesbehörden (Finanzbehörden) ob.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Verhältnis zwischen der Bundesmonopolverwaltung und den Finanzbehörden.

Fundstelle(n):
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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. .