BranntwMonG § 153

Zweiter Teil: Branntweinsteuer [1]

Abschnitt 5: Steuervergünstigungen

§ 153 Verwender [2]

(1) 1Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) 1Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. 4Steuerschuldner ist der Verwender. 5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

    1. das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,

    2. für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

    3. für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,

    4. zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;

  2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

    1. Mindestmengen für die Verwendung von Erzeugnissen vorzuschreiben,

    2. die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: Zweiter Teil (§§ 130 bis 159) i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. bzw. v. 1. 4. 2010.

2Anm. d. Red.: § 153 Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2010 (BGBl I S. 2221) mit Wirkung v. .