BranntwMonG § 110

Erster Teil: Branntweinmonopol

Zehnter Abschnitt: Besondere Vorschriften

§ 110 Bundesmonopolverwaltung

(1) Soweit mehrere Personen für die Monopoleinnahme haften, haften sie als Gesamtschuldner.

(2) 1Rechte Dritter an Branntwein, der an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern ist oder wegen dessen noch Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung auf Bezahlung von Branntweinverkaufsgeld oder Branntweinaufschlag bestehen, können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung beeinträchtigt werden. 2Solcher Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die darauf ruhenden Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung; er kann, solange die Ansprüche nicht befriedigt sind, von der Bundesmonopolverwaltung oder den Finanzbehörden mit Beschlag belegt werden.

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GAAAC-85546