BranntwMonG § 108

Erster Teil: Branntweinmonopol

Zehnter Abschnitt: Besondere Vorschriften

§ 108 Berechnung bei Verkürzung von Branntweinsteuer [1]

(1) Ist Branntweinsteuer dadurch verkürzt worden, dass eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, so wird die verkürzte Branntweinsteuer nach der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrichtung bei unausgesetztem Betrieb während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, dass die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem geringeren Umfang benutzt worden ist.

(2) Ist Branntweinsteuer dadurch verkürzt worden, dass branntweinhaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind oder dass der Gang der Messvorrichtung vorsätzlich gestört oder eine unrichtig gehende, zu gering anzeigende Messuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird die verkürzte Branntweinsteuer in der Weise berechnet, dass für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate der ununterbrochene Bestand der Ableitung, Entnahme, Störung oder Weiterbenutzung angenommen wird, sofern nicht festgestellt wird, dass die Verkürzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf eine andere Menge erstreckt hat.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 108 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 5. 1998 (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .