IAS 37 5

Anwendungsbereich

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Wenn ein anderer Standard eine bestimmte Art von Rückstellung, Eventualverbindlichkeit oder Eventualforderung behandelt, hat ein Unternehmen den betreffenden Standard anstelle dieses Standards anzuwenden. So werden zum Beispiel bestimmte Rückstellungsarten in Standards zu folgenden Themen behandelt:

(a)

(weggefallen)

(b)

Ertragsteuern (siehe IAS 12 Ertragsteuern);

(c)

Leasingverhältnisse (siehe IFRS 16 Leasingverhältnisse). Dieser Standard gilt jedoch für alle Leasingverhältnisse, die vor dem Bereitstellungsdatum gemäß der Definition in IFRS 16 belastend werden. Dieser Standard gilt außerdem für kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse, bei denen der zugrunde liegende Vermögenswert von geringem Wert ist, die gemäß Paragraph 6 von IFRS 16 bilanziert werden und die belastend geworden sind;

(d)

Leistungen an Arbeitnehmer (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer);

(e)

Versicherungsverträge und andere Verträge im Anwendungsbereich von IFRS 17 Versicherungsverträge;

(f)

bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse) und

(g)

Erlöse aus Verträgen mit Kunden (siehe IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden). Da IFRS 15 aber keine Vorschriften für belastende oder belastend gewordene Verträge mit Kunden enthält, gilt für solche Verträge der vorliegende Standard.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAD-19572