IAS 36 AG11

Anhang A: Die Anwendung von Barwert-Verfahren zur Bewertung des Nutzungswerts

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards. Er enthält zusätzliche Leitlinien für die Anwendung von Barwert-Verfahren zur Ermittlung des Nutzungswerts. Der in den Leitlinien verwendete Begriff „Vermögenswert“ bezieht sich ebenso auf eine Gruppe von Vermögenswerten, die eine zahlungsmittelgenerierende Einheit bilden.

Traditioneller Ansatz und „erwarteter Zahlungsstrom “-Ansatz zur Darstellung des Barwerts

„Erwarteter Zahlungsstrom“-Ansatz

AG11

A11 Viele in der gegenwärtigen Praxis entwickelte Schätzungen beinhalten bereits informell die Elemente der erwarteten Zahlungsströme. Außerdem werden Rechnungsleger oft mit der Notwendigkeit konfrontiert, einen Vermögenswert unter Verwendung begrenzter Informationen über die Wahrscheinlichkeiten möglicher Zahlungsströme zu bewerten. Ein Rechnungsleger könnte beispielsweise mit den folgenden Situationen konfrontiert werden:

(a)

Der geschätzte Betrag liegt zwischen 50 WE und 250 WE, aber kein Betrag, der in diesem Bereich liegt, kommt eher in Frage als ein anderer Betrag. Auf der Grundlage dieser begrenzten Information beläuft sich der geschätzte erwartete Zahlungsstrom auf 150 WE [(50 + 250)/2].

(b)

Der geschätzte Betrag liegt zwischen 50 WE und 250 WE und der wahrscheinlichste Betrag ist 100 WE. Die mit jedem Betrag verbundenen Wahrscheinlichkeiten sind unbekannt. Auf der Grundlage dieser begrenzten Information beläuft sich der geschätzte erwartete Zahlungsstrom auf 133,33 WE [(50 + 100 +250)/3].

(c)

Der geschätzte Betrag beträgt 50 WE (10 Prozent Wahrscheinlichkeit), 250 WE (30 Prozent Wahrscheinlichkeit) oder 100 WE (60 Prozent Wahrscheinlichkeit). Auf der Grundlage dieser begrenzten Information beläuft sich der geschätzte erwartete Zahlungsstrom auf 140 WE [(50 x 0,10) + (250 x 0,30) + (100 x 0,60)].

In jedem Fall liefert der geschätzte erwartete Zahlungsstrom voraussichtlich eine bessere Schätzung des Nutzungswerts als der Mindestbetrag, der wahrscheinlichste Betrag oder der Höchstbetrag für sich alleine genommen.

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AAAAD-01161