IAS 36 134

Angaben

Schätzungen, die zur Ermittlung der erzielbaren Beträge der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, die einen Geschäfts- oder Firmenwert oder immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer enthalten, verwendet werden

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Ein Unternehmen hat für jede zahlungsmittelgenerierende Einheit (Gruppe von Einheiten), für die der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, die dieser Einheit (Gruppe von Einheiten) zugeordnet sind, signifikant ist im Vergleich zum Unternehmens-Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, die unter (a) bis (f) verlangten Angaben zu machen:

(a)

der Buchwert des der Einheit (Gruppe von Einheiten) zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerts,

(b)

der Buchwert der der Einheit (Gruppe von Einheiten) zugeordneten immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer,

(c)

die Grundlage, auf der der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) bestimmt worden ist (d. h. der Nutzungswert oder der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten),

(d)

wenn der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) auf dem Nutzungswert basiert:

(i)

jede wesentliche Annahme, auf der das Management seine Zahlungsstrom-Prognosen für den durch die jüngsten Finanzpläne/Vorhersagen abgedeckten Zeitraum aufgebaut hat. Die wesentlichen Annahmen sind diejenigen, auf die der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) am sensibelsten reagiert,

(ii)

eine Beschreibung des Managementansatzes zur Bestimmung des jeder wesentlichen Annahme zugewiesenen Werts/der jeder wesentlichen Annahme zugewiesenen Werte, ob diese Werte Erfahrungen der Vergangenheit widerspiegeln, oder ob sie ggf. mit externen Informationsquellen übereinstimmen, und wenn nicht, auf welche Art und aus welchem Grund sie sich von Erfahrungen der Vergangenheit oder externen Informationsquellen unterscheiden,

(iii)

der Zeitraum, für den das Management die Zahlungsströme basierend auf vom Management genehmigten Finanzplänen/Vorhersagen geplant hat, und wenn für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit (Gruppe von Einheiten) ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren verwendet wird, eine Erklärung über den Grund, der diesen längeren Zeitraum rechtfertigt,

(iv)

die Wachstumsrate, die zur Extrapolation der Zahlungsstrom-Prognosen jenseits des Zeitraums verwendet wird, auf den sich die jüngsten Finanzpläne/Vorhersagen beziehen, und die Rechtfertigung für die Anwendung einer jeglichen Wachstumsrate, die die langfristige durchschnittliche Wachstumsrate für die Produkte, Industriezweige oder das Land bzw. die Länder, in welchem/n das Unternehmen tätig ist oder für den Markt, für den die Einheit (Gruppe von Einheiten) bestimmt ist, übersteigt,

(v)

der auf die Zahlungsstrom-Prognosen angewendete Abzinsungssatz/die auf die Zahlungsstrom- Prognosen angewendeten Abzinsungssätze,

(e)

wenn der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) auf dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten basiert, das/die für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten verwendete Bewertungsverfahren/verwendeten Bewertungsverfahren. Ein Unternehmen braucht die in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben nicht vorzulegen. Wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nicht anhand einer Marktpreisnotierung für eine identische Einheit (Gruppe von Einheiten) ermittelt wird, hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen:

(i)

jede wesentliche Annahme, die das Management bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten zugrunde legt. Die wesentlichen Annahmen sind diejenigen, auf die der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) am sensibelsten reagiert;

(ii)

eine Beschreibung des Managementansatzes zur Bestimmung der (des) jeder wesentlichen Annahme zugewiesenen Werte(s), ob diese Werte Erfahrungen der Vergangenheit widerspiegeln, oder ob sie ggf. mit externen Informationsquellen übereinstimmen, und wenn nicht, auf welche Art und aus welchem Grund sie sich von Erfahrungen der Vergangenheit oder externen Informationsquellen unterscheiden;

(iiA)

die Stufe der Bewertungshierarchie (siehe IFRS 13), auf der die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert insgesamt eingeordnet wird (wobei unberücksichtigt bleibt, ob die Veräußerungskosten beobachtbar sind);

(iiB)

wurde das Bewertungsverfahren geändert, die Änderung und der Grund bzw. die Gründe für die Änderung.

Wird der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten unter Zugrundelegung diskontierter Zahlungsstrom-Prognosen ermittelt, hat ein Unternehmen die folgenden Angaben zu machen:

(iii)

der Zeitraum, für den das Management Zahlungsströme prognostiziert hat,

(iv)

die Wachstumsrate, die zur Extrapolation der Zahlungsstrom-Prognosen verwendet wurde,

(v)

der auf die Zahlungsstrom-Prognosen angewendete Abzinsungssatz/die auf die Zahlungsstrom- Prognosen angewendeten Abzinsungssätze,

(f)

wenn eine angemessenerweise für möglich gehaltene Änderung einer wesentlichen Annahme, auf der das Management seine Bestimmung des erzielbaren Betrags der Einheit (Gruppe von Einheiten) aufgebaut hat, zur Folge hätte, dass der Buchwert der Einheit (Gruppe von Einheiten) deren erzielbaren Betrag übersteigen würde:

(i)

der Betrag, um den der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) deren Buchwert übersteigt,

(ii)

der der wesentlichen Annahme zugewiesene Wert,

(iii)

der Betrag, um den der der wesentlichen Annahme zugewiesene Wert geändert werden müsste – nach Berücksichtigung aller nachfolgenden Auswirkungen dieser Änderung auf die anderen Variablen, die in die Ermittlung des erzielbaren Betrages einfließen – damit der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) gleich deren Buchwert ist.

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AAAAD-01161