IAS 36 130

Angaben

130

Ein Unternehmen hat für einen einzelnen Vermögenswert (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert) oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, für den bzw. die während der Periode ein Wertminderungsaufwand erfasst oder aufgeholt wurde, Folgendes anzugeben:

(a)

die Ereignisse und Umstände, die zu der Erfassung oder Wertaufholung geführt haben,

(b)

die Höhe des erfassten oder aufgeholten Wertminderungsaufwands,

(c)

für einen einzelnen Vermögenswert:

(i)

die Art des Vermögenswerts und

(ii)

falls das Unternehmen gemäß IFRS 8 Segmentinformationen darstellt, das berichtspflichtige Segment, zu dem der Vermögenswert gehört,

(d)

für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit:

(i)

eine Beschreibung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (beispielsweise, ob es sich dabei um eine Produktlinie, ein Werk, eine Geschäftstätigkeit, einen geografischen Bereich oder ein berichtspflichtiges Segment, wie in IFRS 8 definiert, handelt),

(ii)

die Höhe des erfassten oder aufgeholten Wertminderungsaufwands für jede Gruppe von Vermögenswerten und, falls das Unternehmen gemäß IFRS 8 Segmentinformationen darstellt, für jedes berichtspflichtige Segment, und

(iii)

wenn sich die Zusammenfassung von Vermögenswerten für die Identifizierung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit seit der vorhergehenden Schätzung des etwaig erzielbaren Betrags der zahlungsmittelgenerierenden Einheit geändert hat, eine Beschreibung der gegenwärtigen und der früheren Art der Zusammenfassung der Vermögenswerte sowie der Gründe für die Änderung der Art, wie die zahlungsmittelgenerierende Einheit identifiziert wird,

(e)

den für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbaren Betrag und ob der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag dessen (deren) beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder dessen (deren) Nutzungswert entspricht,

(f)

wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht, hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

(i)

die Stufe der Bewertungshierarchie (siehe IFRS 13), auf der die Bewertung des Vermögenswerts (der zahlungsmittelgenerierenden Einheit) zum beizulegenden Zeitwert insgesamt eingeordnet wird (wobei unberücksichtigt bleibt, ob die „Veräußerungskosten “ beobachtbar sind),

(ii)

bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, die auf Stufe 2 und 3 der Bewertungshierarchie eingeordnet sind, eine Beschreibung der zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten eingesetzten Bewertungstechnik/Bewertungstechniken. Wurde die Bewertungstechnik geändert, hat das Unternehmen dies ebenfalls anzugeben und die Änderung zu begründen, und

(iii)

bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, die auf Stufe 2 und 3 der Bewertungshierarchie eingeordnet sind, jede wesentliche Annahme, auf die das Management die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten gestützt hat. Wesentliche Annahmen sind solche, auf die der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag am empfindlichsten reagiert. Wird der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten im Rahmen einer Barwertermittlung bestimmt, hat das Unternehmen auch den/die bei der laufenden und der vorherigen Bewertung verwendeten Abzinsungssatz/Abzinsungssätze anzugeben,

(g)

wenn der erzielbare Betrag der Nutzungswert ist, den Abzinsungssatz/die Abzinsungssätze, der/die bei der gegenwärtigen und der vorhergehenden Schätzung (sofern vorhanden) des Nutzungswerts benutzt wurde/wurden.

Fundstelle(n):
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AAAAD-01161