IAS 36 125

Wertaufholung

Wertaufholung für einen Geschäfts- oder Firmenwert

125

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte verbietet den Ansatz eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts. Bei jeder Erhöhung des erzielbaren Betrags des Geschäfts- oder Firmenwerts, die in Perioden nach der Erfassung des Wertminderungsaufwands für diesen Geschäfts- oder Firmenwert stattfindet, wird es sich wahrscheinlich eher um einen selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert als um eine für den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert erfasste Wertaufholung handeln.

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AAAAD-01161