BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1225/01

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; StPO § 136 a; StPO § 136 a Abs. 3 Satz 2; StPO § 349 Abs. 2; ZPO § 544 b; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

Instanzenzug: BGH 3 StR 80/01

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

1. Die Rüge einer zu extensiven Auslegung von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geht fehl; die Verfahrensweise des Bundesgerichtshofs lässt weder einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen.

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält das Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>).

Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Um einen Verstoß gegen § 136 a StPO wirksam zu rügen, muss der Revisionsführer die den Verstoß enthaltenden Tatsachen und die Tatsachen vortragen, aus denen sich die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs mit der Aussage ergibt (vgl. Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, S. 445). Da es hier um die tatrichterliche Verwertung einer im Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen § 136 a StPO gewonnenen Aussage geht, ist dieser Tatsachenvortrag in doppelter Hinsicht, also nicht nur für die Entstehung der Aussage, sondern auch für ihre rechtsfehlerhafte Verwendung (Erhebung und Verwertung) in der Hauptverhandlung erforderlich. Der Revisionsführer hat mithin nicht nur die Vernehmungssituation im Ermittlungsverfahren, ihre Bedeutung für die Entschließungsfreiheit des Beschuldigten zu schildern (vgl. Sarstedt/Hamm a.a.O.) und den Inhalt der so entstandenen Aussage wiederzugeben (vgl. - JURIS; BGH NStZ 1995, S. 353; 1996, S. 290 <291>; StV 1993, S. 289), sondern auch die Vernehmungssituation und die daraus hervorgegangenen Aussageinhalte in der Hauptverhandlung darzulegen. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Urteil zu einer eventuellen Verwertung schweigt, mithin beide Möglichkeiten - Verstoß gegen § 136 a StPO und Nichtverwertung der polizeilichen Vernehmung - denkbar sind: Der Umstand, dass der Kriminalbeamte in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, besagt nichts darüber, wozu er ausgesagt hat, da er auch zu anderen Ermittlungsergebnissen oder Vernehmungen als der des Beschwerdeführers vernommen worden sein kann. Im Urteil wird seine Zeugenaussage weder genannt noch verwertet. Auch der Umstand, dass möglicherweise ein Vorhalt aus der umstrittenen polizeilichen Vernehmung an den Beschwerdeführer erfolgt ist, bedeutet noch keinen Verstoß gegen § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO, solange die Zielrichtung des Vorhalts (der auch der Aufklärung eines Verstoßes gegen § 136 a StPO gedient haben könnte) und die Reaktion des Beschwerdeführers hierauf (er kann auf den Vorhalt auch geschwiegen haben) nicht vorgetragen sind. Dass schließlich Teile des schriftlichen Urteils dem Wortlaut nach mit der polizeilichen Vernehmung übereinstimmen, kann ebenfalls verschiedene Ursachen haben: Der Beschwerdeführer kann sich in der Hauptverhandlung in derselben Weise eingelassen oder die Zeugen den Sachverhalt in derselben Weise geschildert haben, ohne dass es auf die Vernehmungen im Ermittlungsverfahren angekommen wäre. Um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, kann daher die bloße Behauptung der Einführung nicht ausreichen, sondern muss substantiiert vorgetragen werden, welche der genannten Möglichkeiten vorlag. Das grundsätzlich Geltung beanspruchende Rekonstruktionsverbot (vgl. hierzu ausführlich Sarstedt/Hamm, a.a.O., Rn. 254 ff.) steht der Aufstellung derartiger Darlegungspflichten nicht entgegen. Das Revisionsgericht auf das tatrichterliche Urteil zu verweisen und den Freibeweis über den Gegenstand der Vorhalte oder der Vernehmung des Kriminalbeamten nicht zuzulassen, bedeutete im konkreten Fall vielmehr, dass der Rüge von vornherein der Erfolg versagt bliebe, weil im Urteil gerade nicht dargelegt wird, dass die polizeiliche Vernehmung in irgendeiner Weise Gegenstand der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung war. Diese mögliche Lücke in den schriftlichen Urteilsgründen kann vielmehr nur mit Hilfe einer (gegebenenfalls teilweisen) Wiedergabe der Aussageinhalte geschlossen werden (vgl. zu einem vergleichbaren, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall <NJW 1992, S. 2840 f.>, Sarstedt/Hamm, a.a.O. Rn. 283 f.).

Diesen Darlegungserfordernissen hat der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung nicht genügt, da er es bei der Behauptung hat bewenden lassen, die unter Verstoß gegen § 136 a StPO entstandene polizeiliche Vernehmung sei durch Vorhalt an den Beschwerdeführer und Vernehmung des Kriminalbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Da die Verfahrensrüge durch die genannten Anforderungen an den Tatsachenvortrag gerade nicht "ins Leere läuft", ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Strafsenat die Rüge als unsubstantiiert behandelt und dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen hat.

b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer bzw. der für ihn die Revision begründende Verteidiger bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt hätte erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankam (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Denn verlangt worden ist allein die Substantiierung der Behauptung, in der Hauptverhandlung sei in unzulässiger Weise Beweis erhoben worden durch Einführen der unter Verstoß gegen § 136 a StPO zu Stande gekommenen Vernehmung des Beschwerdeführers.

2. Die Rüge, der Bundesgerichtshof habe die Revision nicht durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen dürfen, greift ebenfalls nicht durch.

a) Dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und ihm zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen kann. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 <11>; 11, 218 <220>; 15, 249 <256>; 21, 73 <77>; 25, 352 <357>; 36, 85 <87>). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es weiter, den die Revision verwerfenden Beschluss (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des -, NJW 1982, S. 925; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des -, EuGRZ 1984, 442; vgl. auch BVerfGE 50, 287 <289> zu § 544 b ZPO) und selbst den Antrag der Staatsanwaltschaft nur kurz zu begründen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des -, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 1987, S. 2219).

Zwar darf eine Verwerfungsentscheidung nicht ohne einen dahingehenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen (vgl. BVerfGE 59, 98 <101 ff.>). Auf den Inhalt der Stellungnahme des Generalbundesanwalts kommt es aber nur insoweit an, als daraus erkennbar sein muss, dass und warum die Staatsanwaltschaft die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO für gerechtfertigt hält. Mit der zwingend erforderlichen Zustellung dieser Stellungnahme (§ 349 Abs. 3 StPO) erhält der Revisionsführer die Gelegenheit, hierauf zu erwidern, mithin seine gegenteilige Auffassung dem Revisionsgericht darzulegen und es so zu bewegen, von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweichen. Weiter gehende Beteiligungen des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

b) Die Auslegung des Begriffs "offensichtlich unbegründet" durch den Strafsenat ist nicht von sachfremden Erwägungen getragen, mithin nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach allgemeiner Ansicht ist eine Revision "offensichtlich" unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die Revisionsrügen des Beschwerdeführers dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des -, EuGRZ 1984, S. 442 f.; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 349 Rn. 23; Temming, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Auflage, § 349 Rn. 5). Dem Revisionsgericht ist bei der Beurteilung der Frage der Offensichtlichkeit ein Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. Kuckein, a.a.O.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Revision deshalb verwirft, weil sie ohne Anführung neuer Gesichtspunkte Rechtsfragen aufwirft, die bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind (vgl. Kuckein, a.a.O., Rn. 23). Das Revisionsgericht muss sich schließlich dem Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft nur im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung anschließen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des -). In diesen Fällen ist es allerdings - wie hier geschehen - sinnvoll, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze der Begründung der eigenen Rechtsauffassung beizufügen. Damit hat der Strafsenat die ihm gesetzten Ermessensgrenzen nicht überschritten.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
MAAAB-86519