BGH Beschluss v. - 3 StR 135/13

Anhörungsrüge im Strafverfahren: Verfassungsrechtlich gewährleistete Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers bei Verwerfung der Revision ohne Hauptverhandlung

Gesetze: § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 3 S 1 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: 3 StR 135/13 Beschlussvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 1 KLs 25/12

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.

2Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung seines Verteidigers vom zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Gegenerklärung vom nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Die Vorschrift des § 34 StPO ist - entgegen der Auffassung des Verurteilten - auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar, insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (, NStZ-RR 2009, 119). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits , NStZ 2002, 487, 489). Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa ). Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom - Beschwerde Nr. 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).

4Schließlich besteht bei Vorliegen der hier gegebenen Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO kein Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Durchführung einer mündlichen Revisionshauptverhandlung (BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 2655/06, juris Rn. 19 - und vom - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488).

Becker                   Hubert                    Schäfer

            Gericke                   Spaniol

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DAAAE-51115