BGH Beschluss v. - 1 StR 406/15

Revision in Strafsachen: Begründungspflicht bei Verwerfungsbeschluss

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK, § 349 Abs 2 StPO

Instanzenzug: Az: 1 StR 406/15 Beschlussvorgehend LG Stade Az: 12 KLs 141 Js 5173/09 ( 15/09)

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom unter Nachholung der Festsetzung von zwei Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß durch einen mit Gründen versehenen Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten ist als unzulässig zu verwerfen.

2Die Anhörungsrüge des Verurteilten wahrt nicht die gesetzliche Frist des § 356a Satz 2 StPO zur Erhebung der Rüge. Ausweislich des Rügeschreibens vom ist dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss des Senats am ausgehändigt worden. Damit hat er an diesem Tag im Sinne von § 356a Satz 2 StPO Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. Durch das erst am bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rügeschreiben ist die einwöchige Frist aus § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten worden.

3Die Rüge wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.

4Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

5Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom – 1 StR 189/13 und vom – 1 StR 386/15 Rn. 8). Ebenso wenig bedarf es bei der Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO einer (näheren) Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (siehe nur BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch , StraFo 2014, 121).

Raum                           Graf                               Jäger                Radtke                         Fischer

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:040416B1STR406.15.0

Fundstelle(n):
EAAAF-72533