BGH Beschluss v. - 1 StR 723/13

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verteidigers des Verurteilten vom wird zurückgewiesen.

21. Der Antrag erweist sich als unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidigung vom zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom eingehend beraten und auf der Grundlage der Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung von deren Ausführungen im Schriftsatz vom nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. , NStZ-RR 2012, 314). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), von der im Revisionsverfahren vorliegend Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan (, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt; siehe auch bereits , NStZ 2002, 487, 489).

3Im Übrigen zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa ).

4Soweit die Verteidigung eine Nichtbeachtung der Gegenerklärung vom daraus herleitet, dass der Senat über den in diesem Schriftsatz gestellten Antrag auf Beiordnung des Verteidigers für das Revisionsverfahren keine Entscheidung getroffen hat, verfängt dies nicht. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers dem Tatrichter übertragen; erst wenn feststeht, dass eine Revisionshauptverhandlung erfolgt, hat der Vorsitzende des zuständigen Revisionssenats darüber zu befinden, ob hierfür ein (ggfs. weiterer) Pflichtverteidiger zu bestellen ist (, BGHR StPO § 143 Rücknahme 2; Beschluss vom - 5 StR 54/64, BGHSt 19, 258).

5Da der Senat nicht über eine Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden hat, kann aus dem Umstand, dass er diese in der Gegenerklärung beantragte Entscheidung nicht getroffen hat, nicht geschlossen werden, der Senat habe die Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen.

62. Auch für eine Pflichtverteidigerbestellung für das Anhörungsverfahren ist der Senat nicht zuständig.

Fundstelle(n):
SAAAE-70612