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StPO § 344

Drittes Buch: Rechtsmittel

Vierter Abschnitt: Revision

§ 344 Revisionsbegründung

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) 1Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. 2Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

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SAAAE-74938

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