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infoCenter (Stand: Juli 2022)

Elterngeld und Elternzeit

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition von Elterngeld und Elternzeit

Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) soll es für Väter und Mütter einfacher machen, nach der Geburt eines Kindes vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten. Es wird als familienpolitisch motivierte Lohnersatzleistung für die persönliche Betreuung und Erziehung eines Kindes gezahlt und orientiert sich in seiner Höhe an dem bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils.

Für die Berechnung des Elterngeldes wichtige Änderungen wurden mit dem Elterngeldvollzugsgesetz vorgenommen mit Wirkung für nach dem geborene Kinder. Ziel der Änderungen war, für die Berechnung des Elterngeldes u.a. durch Pauschalierung bei den Abzügen ein möglich repräsentatives Einkommen vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legen.

Mit dem Elterngeld Plus und einem Partnerschaftsbonus wurden neue Instrumente eingeführt, die größere Flexibilität ermöglichen. Eltern werden dadurch zielgenauer darin unterstützt, ihre Vorstellungen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie umzusetzen.

Die Elternzeit hat den Zweck, gerade erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu erleichtern. Dieser privatrechtliche Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit im Rahmen eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses ist von der finanziellen Förderung durch das Elterngeld abgekoppelt und richtet sich gegen den Arbeitgeber. Flexible Gestaltungen sollen die Attraktivität der Elternzeit auch für Väter steigern.

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sahen etliche Eltern mit Sorge darauf, dass sich Abläufe bezüglich der Elterngeldmonate wie auch die Höhe der zugrundzulegenden Einkommen außerplanmäßig entwickelten. Auf diese Situation hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ reagiert. Eine Verlängerung der darin getroffenen Regelungen bis zum war beschlossen worden.

Eine wichtige Elterngeldreform wurde am auch vom Bundesrat gebilligt und kann planmäßig zum in Kraft treten. Ziel ist es, das Elterngeld flexibler, partnerschaftlicher und einfacher zu machen. Die Änderungen betreffen u.a. die Erweiterung von Teilzeitmöglichkeiten, Verlängerung des Elterngelds für Frühgeburten, Anpassung der Einkommensgrenzen.

II. Aktuelle Rechtsprechung

Arbeitsverhältnis | Kündigung trotz Elternzeit (LAG)

Fällt der ursprüngliche Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weg, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich ist, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch während der Elternzeit kündigen und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten ().

Elternzeit | Ende des Kündigungsverbots (LAG)

Die Elternzeit und damit das Kündigungsverbot während der Elternzeit enden, sobald eine der materiellen Voraussetzungen der Elternzeit (§ 15 Abs. 1, 1a BEEG) nachträglich wegfällt. Auf die Zustimmung der Arbeitgeberin kommt es nicht an. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG, wonach die Elternzeit vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 BEEG verlängert werden kann, ist nicht anwendbar ().

Elterngeld | Nichtberücksichtigung von Negativeinkünften

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG hat nicht für jeden Bezugsmonat eine gesonderte Berechnung des anzurechnenden Einkommens, sondern die Bildung eines Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum unter Anrechnung/Verteilung auf die Monate mit Einkommen zu erfolgen ().

III. Elterngeld (neu: Basiselterngeld)

Das Elterngeld ersetzt seit Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld. Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

1. Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Elterngeld haben gem. § 1 BEEG Eltern, die

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,

  • das Kind überwiegend selbst erziehen und betreuen,

  • die Personensorge für das Kind haben und

  • mit ihm in einem Haushalt leben sowie

  • nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als (neu) 32 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten (§ 1 Abs. 6 BEEG).

Ausnahmen für den Kreis der Anspruchsberechtigten sind in § 1 Abs. 2-5 BEEG geregelt. Bei besonders hohem Jahreseinkommen entfällt jeglicher Elterngeldanspruch, die maßgeblichen Grenzen sind mit der jüngsten Reform etwas herabgesetzt worden (§ 1 Abs. 8 BEEG).

2. Leistungen

Die Höhe des Elterngelds knüpft gem. § 2 BEEG an das bisherige Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils an. Das Elterngeld wird grds. i.H.v. 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt, wenn der Elternteil seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit aufgibt. Nicht die letzten zwölf Monate, sondern weiter zurückliegende Zeiträume werden zugrundgelegt, wenn der Elternteil im Betrachtungszeitraum besondere Einkünfte als Wehrdienst- oder Zivildienstleistender bezog. Keine Auswirkung hat die Nachzahlung von weit außerhalb des Bemessungszeitraums liegenden verfassungswidrig nicht gezahlten Bezügen.

Es beträgt höchstens 1.800 € und auch für zuvor nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 €.

Bei Geringverdienern (Nettoeinkommen unter 1.000 €) wird mit einer komplizierten Rechenformel eine Anhebung des Elterngeldes durchgeführt, sodass letztlich mehr als nur 67 % des bisherigen Nettoeinkommens erreicht werden.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 € für das zweite und jedes weitere Kind (§ 2a Abs. 4 BEEG). Mit der Neufassung des BEEG zum hat der Gesetzgeber die deutlich weitergehende Rechtsprechung des BSG zurückgeführt, wonach bei Mehrlingsgeburten auch ein mehrfacher Elterngeldanspruch entgegen der Auffassung der Verwaltung zugesprochen wurde.

Ein Geschwisterbonus nach § 2a BEEG, d.h. eine Erhöhung des Elterngeldes um 10 %, mindestens jedoch 75 €, wird unter folgenden Bedingungen gezahlt:

  • Die berechtigte Person lebt in einem Haushalt

    • mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

    • mit drei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die volle Leistung wird erreicht, wenn der Elternteil während der Zeit nicht erwerbstätig ist. Bei teilweiser Erwerbstätigkeit der berechtigten Person vermindert sich der Anspruch anteilig (§ 2 Abs. 3 BEEG). Letztlich erhält die Betreuungsperson 67 % des wegen Verminderung der Erwerbstätigkeit entfallenden Teileinkommens. Das weitere Einkommen des nicht berechtigten Elternteils hat keinen Einfluss auf die Höhe der Leistung.

3. Bezugszeitraum

Elterngeld kann längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für einen Elternteil wird das Elterngeld für die Dauer von zwölf Monaten (§ 4 BEEG) ab der Geburt des Kindes gewährt. Wenn auch der andere Elternteil eine Babypause einlegt, erhöht sich die Bezugszeit auf bis zu 14 Monate. Verschiedene Aufteilungen der Partnermonate sind denkbar, jedoch ist eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Elternteile eingeführt worden.

Alleinerziehende können grundsätzlich für 14 Monate Elterngeld erhalten.

4. Berechnung

Die Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils ergibt sich aus § 2c-2f BEEG. Das Gesetz knüpft an die einkommenssteuerliche Einkommensermittlung an für einen repräsentativen Zwölf-Monats-Zeitraum. Ausgangspunkt ist die Summe der positiven Einkünfte. Steuerfreie Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Ein Verlustausgleich ist ausgeschlossen. Insofern entsprechen die Eckpunkte den sozialrechtlichen Grundsätzen. Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld nur dann erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden und nicht als sonstige Leistungen. Hingegen erhöht ein jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtgeld nicht das Elterngeld.

Bis zur Neuregelung durch das Elterngeldvollzugsgesetz wurde die bisherige konkrete Steuer- und Abgabenlast herausgerechnet, sodass der Wahl der günstigsten Steuerklasse Bedeutung zukam. Steuerklassenänderungen waren jedoch nur in engen Grenzen zulässig (§ 2c Abs. 3 BEEG).

Inzwischen ist im BEEG neu geregelt, inwieweit unterschiedliche Abzugsmerkmale während des Betrachtungszeitraums durchschlagen. Es kommt i.d.R. nicht auf die konkreten vorherigen Beträge an, vielmehr werden die Abzüge für Sozialabgaben und Steuern in pauschalierter Form berechnet. Mögliche Verschlechterungen für einzelne Elterngeldbezieher durch die Pauschalierung wurden vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Bei Änderungen während des Einkommensbemessungszeitraums wird das Abzugsmerkmal angewendet, das in der überwiegenden Zeit gegolten hat. Entsprechendes gilt auch für die Steuerklassenwahl. Dies eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, die jedoch frühzeitig überlegt werden müssen.

Bei Arbeitnehmern kann im Regelfall die Einkommensermittlung auf der Basis der vorliegenden Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen getroffen werden. Eine verspätete Zahlung des Arbeitslohns kann möglicherweise eine Haftung des Arbeitgebers für ein daraufhin zu niedrig berechnetes Elterngeld auslösen.

Bei Unternehmern erfolgt die Einkommensermittlung zunächst anhand einer vereinfachten Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Der letzte ergangene Steuerbescheid wird hinzugezogen. Auf dieser Basis wird zunächst vorläufig nach § 8 BEEG über die Höhe des Elterngeldes entschieden. Die konkreten Verhältnisse sind später nachzuweisen. Dabei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Unternehmer tatsächlich seine Erwerbstätigkeit reduziert/aufgegeben hat.

Komplex ist auch die Berechnung bei Vorliegen von Einkünften sowohl aus Nichtselbständigkeit als auch aus Selbständigkeit.

Das zuständige Bundesministerium hat in Internet auf seiner Homepage einen Elterngeldrechner eingestellt (https://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner).

5. Antrag

Der Antrag auf Elterngeld ist schriftlich zu stellen. Dies sollte spätestens drei Monate nach der Geburt erfolgen, da er höchstens drei Monate zurückwirkt (§ 7 BEEG). In dem Antrag bestimmen die Eltern auch verbindlich, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Mit dem Ende 2020 verabschiedeten „Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen“ sollen bürokratische Hürden verringert werden.

6. Sonstige Auswirkungen

Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG) , unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt ( § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) (auch hinsichtlich des Sockelbetrages von 300 €). Bis zur Mindesthöhe von 300 € ist es pfändungsfrei (§ 10 Abs. 1 BEEG). Auch Auswirkungen auf verschiedene Sozialleistungen sind zu beachten.

Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeldgeld angerechnet (§ 3 BEEG).

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