UrhG § 60g

Teil 1: Urheberrecht [1]

Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen [2]

Unterabschnitt 4: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen [3]

§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis [4]

(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.

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KAAAB-36378

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 60g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe Paragraph 137o.