UrhG § 36

Teil 1: Urheberrecht [1]

Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht [2]

Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte [3]

§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln [4]

(1) 1Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. 2Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. 3In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) 1Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. 2Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) 1Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. 2Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

  1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,

  2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder

  3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) 1Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. 2Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

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KAAAB-36378

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

4Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .