UrhG § 142
Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]
Abschnitt 3: Schlussbestimmungen [2]
§ 142 Evaluierung, Befristung [3]
(1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.
(2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem nicht mehr anzuwenden.
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KAAAB-36378