Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
Fünfter Titel: Aufsicht
§ 90a Zuständigkeitsbereich [1]
(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:
- bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches), 
- bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt, 
- bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen, 
- bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke. 
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum geltenden Fassung des Fünften Buches, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches, für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: § 90a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 604) mit Wirkung v. .