SGB IV § 55
Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
Zweiter Titel: Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
§ 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber
(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.
(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind
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| die  | Versicherungsträger, | 
| die  |  Arbeitgeber im Einvernehmen
						  mit dem Betriebsrat, | 
| die  |  Gemeindeverwaltungen, | 
| die  |  Dienststellen des Bundes und
						  der Länder sowie | 
| die  |  Bundesagentur für Arbeit. | 
(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.
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  XAAAD-43610