SGB III § 14

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Berechtigte

§ 14 Auszubildende [1]

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.

Fundstelle(n):
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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. .