SGB III § 168

Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld [1]

Zweiter Abschnitt: Insolvenzgeld [2]

§ 168 Vorschuss [3]

1Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,

  2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und

  3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

2Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. 4Er ist zu erstatten,

  1. wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder

  2. soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Viertes Kapitel (§§ 136 bis 175) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt (§§ 165 bis 172) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

3Anm. d. Red.: § 168 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.