SGB III § 450

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]

§ 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung [2]

(1) 1Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die vor dem nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen wurden, können auch nach dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden, die entweder vor dem nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach dem nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. 2Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor dem nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingelöst werden, die nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen wurden.

(2) 1Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum beginnen und bis zum , im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum geltenden Fassung bis zum , enden, gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum geltenden Fassung. 2Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.

(3) 1Für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum beginnen, gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum geltenden Fassung. 2Förderungsberechtigt in der ausbildungsbegleitenden Phase sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 130 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: § 450 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1044) mit Wirkung v. .