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Land- und Forstwirtschaft
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I. Definition der Land- und Forstwirtschaft
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Die Tätigkeit der Land- und Forstwirte ist naturgemäß an den Grund und Boden gebunden und in erhöhtem Maße vom Wetter abhängig, so dass hier ein besonderes Betriebsrisiko entsteht. Auch nimmt die nationale und europäische Wirtschaftspolitik großen Einfluss, so dass Besonderheiten bei der Besteuerung fast schon zwangsläufig sind, um diesen Wirtschaftszweig nicht unangemessen zu benachteiligen. Diese Besonderheiten reichen im Einkommensteuerrecht von eigenen Gewinnermittlungsarten über spezielle Freibeträge bis hin zur Zugehörigkeit der denkmalgeschützten Wohnung zum Betriebsvermögen.
Einkünfte aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung beruht. Wie alle Einkunftsarten ist auch diese von der privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Dabei steht die Nutzung des selbst bewirtschafteten (eigenen oder gepachteten) Bodens im Vordergrund, zugekaufte fremde Erzeugnisse dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Aktuell
Umsatzsteuersatz für pauschalierende Landwirte soll ab 2022 auf 9,5 % sinken
Der Bundestag hat am den von der geschäftsführenden Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht auf Empfehlung des Hauptausschusses in unveränderter Fassung angenommen.
1. Landwirtschaft
Landwirtschaft ist Bodenbewirtschaftung mit dem Ziel, unter planmäßiger Ausnutzung der Naturkräfte des Bodens pflanzliche Erzeugnisse zu gewinnen sowie die Verwertung der Erzeugnisse durch Verkauf und Eigenverbrauch.
Zu den Einkünften gehören auch Einkünfte aus Tierhaltung und -zucht, soweit sie für den landwirtschaftlichen Betrieb typisch sind, d.h. die Vieheinheiten-Höchstgrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht überschritten werden. Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten die vorgeschriebenen Grenzen, bildet dieser Tierbestand einen eigenen selbständigen Gewerbebetrieb. Hierbei werden aber nur Tierarten berücksichtigt, die von einer pflanzlichen Ernährungsgrundlage abhängig sind.
Die Pferdezucht und die Haltung von eigenen Reitpferden ist grundsätzlich landwirtschaftliche Tätigkeit, soweit die Höchstgrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht überschritten werden, hier stellt sich oft die Frage der Liebhaberei.
Die Erzeugung von Biogas gehört zur landwirtschaftlichen Tätigkeit, soweit die Biomasse überwiegend im eigenen Betrieb angefallen und die gewonnene Energie überwiegend dort genutzt wird.
Werden weitere, nicht der Landwirtschaft zuzurechnende Dienstleistungen angeboten, die dem Betrieb das Gepräge geben, z.B. Gästebewirtung oder Lohnarbeiten, so handelt es sich insoweit nicht mehr um eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Insgesamt sind aber immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend (s. Tz. II.1).
2. Forstwirtschaft
Unter Forstwirtschaft im engeren Sinne ist die Nutzung des Waldbodens mit dem Ziel der Gewinnung von Holz, Baumfrüchten, Reisig, Laub, Nadeln, Beeren, Pilzen etc. sowie ihre Verwertung unabhängig vom Grad der Intensität der Bewirtschaftung zu verstehen.
3. Weitere Tätigkeiten
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einnahmen aus
Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
Imkerei,
Wanderschäferei,
Saatzucht,
Weinbau,
Gartenbau
Obstbau,
Blumen- und Zierpflanzenbau,
Gemüsebau,
Baumschulen
Friedhofsgärtnerei.
Hofladen, wenn überwiegend Eigenprodukte vertrieben werden
Einkünfte aus Jagd gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn zwischen Jagd und Betrieb ein Zusammenhang besteht, dieser liegt z.B. vor, wenn die landwirtschaftlichen Flächen auch selbst bejagdt werden.
II. Umfang des Betriebes
1. Abgrenzung zum Gewerbebetrieb
Geht die Tätigkeit über die planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung hinaus, liegt kein land- und forst-wirtschaftlicher Betrieb, sondern ein Gewerbebetrieb vor. In den folgenden fällen wurde ein Gewerbebetrieb bejaht:
Zucht von Tieren, die nicht von einer pflanzlichen Ernährungsgrundlage abhängig sind:
Hunde,
Katzen,
Zierfische,
Nerze und
Kleintiere als Haus- oder Futtertiere
Klärschlammtransport und Ausbringung auf eigenen Feldern
umfangreiche Verwendung von für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen WG für außerbetriebliche Dienstleistungen
Betrieb von Reitanlagen und Erteilung von Reitunterricht
Ab dem erfolgt die Abgrenzung bei gemischten Tätigkeiten über eine
relative Umsatzgrenze von 1/3 der Gesamtumsätze einer Tätigkeitsgruppe und
einer absoluten Grenze von 51.500 €,
dabei darf die eigentliche gewerbliche Tätigkeit nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes ausmachen.
2. Nebenbetriebe
Gem. § 13 Abs. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus Nebenbetrieben, diese dienen dem Hauptbetrieb und stellen daher keine selbständigen Betriebe dar.
Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn
überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder
ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organischen Abfällen) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet und
die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. Nebenbetriebe sind insbesondere:
Brennereien,
Sägewerke,
Sandgruben,
Kiesgruben und
Torfstiche.
3. Erwerb von verpachteten Grundstücken
Ein bei Erwerb verpachtetes Grundstück gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn die beabsichtigte Selbsnutzung innerhalb von zwölf Monaten nach Erwerb umgesetzt wird. Ist die Eigenbewirtschaftung nicht innerhalb dieses Zeitraums möglich, kann das Grundstück durch eine eindeutige Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Ein vom Verpächter eines ruhenden Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb von zwölf Monaten in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird. Ist eine Nutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung durch die Pächter der zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke weder beabsichtigt noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich, kann dieses durch eine geeignete Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden.
4. Veräußerung von Grundstücken
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, auch dann noch Teil der landwirtschaftlichen Betätigung, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden.
Erst wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, insbesondere die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt und/oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt, sind die Grundstücksveräußerungen keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, sondern Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels. Auch die Abtretung von Flächen an die Stadt zur Errichtung von Straßen macht den Landwirt noch nicht zum Grundstückshändler.
5. Liebhaberei
Häufiger als bei anderen Einkunftsarten stellt sich der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere im Nebenerwerb, die Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht. Fehlt diese, sind die Einkünfte bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Die Abgrenzungskriterien sind die gleichen wie bei anderen Betrieben, aus objektiven Umständen muss auf das Fehlen der Absicht geschlossen werden. Die Gewinnerzielungsabsicht kann auch erst im Laufe der Tätigkeit einsetzen oder wegfallen. Im Einzelfall kann auch eine generationenübergreifende Betrachtung geboten sein. Zu Einzelfällen siehe: