Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Von der Tarifglättung zur Tarifermäßigung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Zweiter Versuch einer unionskonformen Regelung durch das JStG 2019
Mit der Neufassung des § 32c EStG durch das JStG 2019 wurden die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission aus dem Notifizierungsverfahren zu der nie in Kraft getretenen Vorschrift des § 32c EStG i. d. F. des MarktordÄndG umgesetzt. § 32c EStG eröffnet Steuerpflichtigen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 das Wahlrecht auf eine Tarifermäßigung, die bei stark schwankenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft innerhalb der drei Betrachtungszeiträume von jeweils drei Jahren zu beachtlichen Einkommensteuerentlastungen führen kann. Auch diese Fassung steht unter dem Vorbehalt eines Beschlusses der EU-Kommission über die beihilferechtliche Unbedenklichkeit.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Rechtsentwicklung, Bedeutung und Vereinbarkeit des § 32c EStG mit höherrangigem Recht
1. Tarifregelung als Ausnahme vom synthetischen Einkommensbegriff
[i]Verschiedene Fassungen des § 32c EStG als Ausnahme vom synthetischen EinkommensbegriffIn seinen verschiedenen Fassungen regelte § 32c EStG von Anfang an Ausnahmen von dem Grundsatz, dass sämtliche Einkommen ungeachtet ihrer Art oder Herkunft unterschiedslos belastet werden (sog. synthetischer Einkommensbegriff). Als Tarifregelung, die nur für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten sollte, wurde § 32c EStG ers...