Dokument Arbeitsvertrag
- Besitzen Sie das Produkt bereits, melden Sie sich an.
- Alternativ nutzen Sie Ihren Freischaltcode.
Dokumentvorschau
Arbeitsvertrag
I. Definition des Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen ist. Im Rahmen dieses gegenseitigen Vertrages schulden als Hauptleistungen der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung und der Arbeitgeber die Vergütung. Die Arbeitsleistung ist im Zweifel persönlich zu erbringen (§ 613 BGB).
Bereits vor dem konkreten Abschluss eines Arbeitsvertrages, im Stadium der Vertragsanbahnung durch Ausschreibung, Bewerbung und schließlich Einstellungsentscheidung erwachsen zahlreiche Rechtsfragen aufgrund des Arbeitnehmerschutzes, nicht zuletzt nach den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Das Arbeitsverhältnis kann neben dem Arbeitsvertrag durch weitere rechtliche Regelungen bestimmt werden (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen). Auch durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 315 BGB, § 106 GewO) erfolgt eine Konkretisierung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten.
Neben den Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestehen zahlreiche Nebenpflichten der Vertragsparteien. Insbesondere wechselseitige Schutz- und Rücksichtspflichten spielen eine bedeutende Rolle. Dazu gehört auch der Schutz der regelmäßig über den Arbeitnehmer erhobenen Daten durch den Arbeitgeber.
Auch die Überlassung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber an einen Dritten ist unter besonderen Bedingungen möglich.
Gengenbach, Arbeitsvertrag, Lexikon
Stier, Was ist ein Arbeitsvertrag und welche Inhalte sollte er haben? Steuerfach-Scout
Stier, Welche Form muss ein Arbeitsvertrag erfüllen?, Steuerfach-Scout
Mandanten-Merkblatt: Arbeitsvertrag mit Ehepartnern/Kindern - Das müssen Sie beachten
Arbeitsvertrag (Grundmuster), Mustervertrag
Anstellungsvertrag (für AN im Außendienst), Mustervertrag
Anstellungsvertrag für leitende Angestellte, Mustervertrag
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte, Mustervertrag
Berufsausbildungsvertrag, Mustervertrag
Praktikantenvertrag, Mustervertrag
Projektbezogener Anstellungsvertrag, Mustervertrag
Teilzeitarbeitsvertrag, Mustervertrag
Teilzeitanstellungsvertrag (KAPOVAZ), Mustervertrag
Befristeter Anstellungsvertrag (mit Sachgrund), Mustervertrag
Befristeter Anstellungsvertrag (ohne Sachgrund), Mustervertrag
Befristeter Anstellungsvertrag zur Probe, Mustervertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag, Mustervertrag
Aufhebungsvereinbarung, Mustervertrag
II. Form
Schriftform ist nicht erforderlich, Besonderheiten können sich jedoch aus Sondervorschriften (z.B. Tarifverträgen, TzBfG) oder aus seitens des Arbeitgebers verwendeten AGB ergeben, wobei diese der Inhaltskontrolle nach § 305 ff BGB genügen müssen.
Diese Formfreiheit führt häufig dazu, dass Arbeitsverträge mündlich oder auch nur durch konkludente Handlungen geschlossen werden mit der Folge, dass der Arbeitnehmer keinerlei schriftliche Unterlagen über seine Arbeitsbedingungen, d. h. über seine Rechte und Pflichten in den Händen hat.
Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit gibt vielfach Anlass zu Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten. Durch die Regelungen des Nachweisgesetzes wird nunmehr ein Informationsrecht des AN abgesichert (siehe unten IV.).
III. Inhalt
1. Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit ist gerade im Arbeitsrecht vielfältig begrenzt durch:
gesetzliche Vorschriften (Gleichbehandlung im Arbeitsrecht; Urlaubsrecht; Arbeitszeitgesetz),
Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen,
Dienstvereinbarungen.
Eine weitere Einschränkung resultiert aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom , welches in Umsetzung einiger Richtlinien der EU Schutz vor Diskriminierung erreichen will. Im Übrigen wird ein Kontrahierungszwang jedoch nur in wenigen Situationen angenommen.
2. Kernelemente
Damit überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kommen kann, muss Einigung darüber erzielt werden, wer ab wann welche Tätigkeit zu leisten hat. Dabei sollte der Aufgabenbereich so genau wie möglich bestimmt werden, ohne jedoch durch zu viele Detailregelungen das Direktionsrecht des ArbG unnötig einzuschränken.
Ehegattenarbeitsverhältnisse liegen nicht schon dann vor, wenn der Ehegatte sich zur Verwertung seiner Arbeitskraft im Geschäftsbetrieb des Ehegatten entschlossen hat. Im Einzelfall ist rechtzeitig zu klären, ob Familienrecht, Arbeitsrecht oder andere Vorschriften Grundlage des Handelns darstellen sollen.
3. Weitere Elemente
Über weitere Elemente sollte ebenfalls Einigung erzielt werden, so z.B. zu
Befristung, soweit gewünscht,
Probezeit,
Arbeitsort (Details im Rahmen des Direktionsrechts),
Entgelt (Höhe oder zumindest konkrete Bemessungsgrundlagen,mvariable Vergütungsbestandteile, Überstundenvergütung) unter Beachtung der Regelungen zum Mindestlohn,
Arbeitszeit (Auswirkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, "Teilzeitfalle“, Sabbatical-Modelle, Mini-Jobs),
Erholungsurlaub (Mindestmaß verpflichtend nach BUrlG, Besonderheiten bei krankheitsbedingter Abwesenheit und Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit, Verfall).