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Arbeitshilfe Juli 2020

Befristeter Anstellungsvertrag ohne Sachgrund – Muster

ETL Rechtsanwälte GmbH
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Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund (die wesentlichen Sachgründe sind in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgeführt) ist möglich, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und demselben Arbeitgeber zuvor kein (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NWB BAAAH-13258 hält das BAG nicht mehr an der Rechtsprechung fest, wonach diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn zwischen dem letzten und dem neuen Arbeitsverhältnis ein Zeitraum von drei Jahren oder länger liegt. In dem neuen Urteil hat das BAG selbst einen Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren als zu kurz angenommen. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Befristung bis zur Höchstdauer von 2 Jahren möglich; innerhalb dieser Höchstdauer ist die dreimalige Verlängerung der Befristung möglich. Dabei können die erstmalige Befristung wie auch die drei Verlängerungen unterschiedlich lang sein. Bei neu gegründeten Unternehmen ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten vier Jahre nach Gründung für bis zu vier Jahre möglich. Innerhalb der ersten vier Jahre kann ein befristeter Arbeitsvertrag auch mehrfach verlängert w...

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