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Arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklauseln – Ende der Dynamik nach Betriebsübergang?
Generalanwalt plädiert für eine Entdynamisierung
Wird ein Betrieb veräußert, tritt der Erwerber gem. § 613a BGB – der die Vorgaben der Betriebsübergangsrichtlinie in nationales Recht umsetzt – in die Arbeitgeberstellung ein, d. h. er wird Vertragspartner des Arbeitnehmers. Beinhaltet der Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisungsklausel auf Kollektivrecht (namentlich auf Tarifverträge), hängt die Auslegung dieser Klausel – so das bisherige Verständnis des BAG nach Inkrafttreten von § 310 Abs. 4 BGB zum – vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab: Bei einem vor dem vorgenannten Stichtag abgeschlossenen Arbeitsvertrag (= Altvertrag) nimmt die Rechtsprechung bei bestehender Tarifbindung des Arbeitgebers an, dass die Klausel als sog. Gleichstellungsabrede zu verstehen ist: Der Arbeitgeber, dem i. d. R. nicht bekannt ist, ob der einzelne Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert ist, will durch die Klausel einen Gleichlauf in den Arbeitsbedingungen für die Dauer seiner Tarifgebundenheit herbeiführen. Endet die Tarifbindung des Arbeitgebers, soll nach dem wohlverstandenen Parteiwillen auch die Tarifdynamik ein Ende finden und das Tarifrecht lediglich statisch fortgelten. Seitdem auch Arbeitsverträge der – wenn auch...