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Unternehmenskauf
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Unternehmenskaufs
Durch den Unternehmenskauf wird ein Unternehmen von seinem bisherigen Eigentümer auf einen neuen Eigentümer übertragen. In dem Unternehmenskaufvertrag verpflichtet sich ein Verkäufer, an einen Käufer ein bestimmtes Unternehmen zu verkaufen. Je nach Unternehmensform sind dabei verschiedene Form- und Wirksamkeitserfordernisse zu beachten. In der Regel erfolgt der Kauf in Form eines sog. Share Deal (Kauf von Anteilen), er kann aber auch als sog. Asset Deal (Kauf von einzelnen Vermögensgegenständen) erfolgen.
II. Ablauf des Unternehmenskaufs
Üblicherweise können beim Unternehmenskauf verschiedene Ablaufphasen unterschieden werden:
Strategie und Planungsphase
Sondierungsphase
Letter of Intent (LoI)
Prüfungs- und Verhandlungsphase
Abschlussphase
Post-Audit-Phase
Der Ablauf des Unternehmenskaufes wird wesentlich von den handelnden Akteuren und den Eigenarten des zu verkaufenden Unternehmens bestimmt. Wenn ein Käufer Interesse am Kauf des Unternehmens hat, bringt er dies in aller Regel in einem „Letter of Intent (LoI)” zum Ausdruck. Der „Letter of Intent” ist eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, die die Grundlage für die nachfolgenden Verhandlungen bildet. Die Erscheinungsarten des „Letter of Intent” sind allerdings vielfältig. In Betracht kommen ebenso einseitige oder auch mehrseitige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Inhalt (z. B. Übernahme von Leistungs- oder Unterlassungspflichten). Je nach inhaltlicher Ausgestaltung des „Letter of Intent” ist auch seine äußere Form unterschiedlich: Wenn es dem Erklärenden lediglich um die Kundgabe der Absicht zum Vertragsschluss geht, wird der „Letter of Intent” in der Regel in die äußere Form eines einseitig unterzeichneten Briefes gekleidet. Sollen hingegen bindende ein- oder wechselseitige Leistungs- oder Unterlassungspflichten vereinbart werden, wählen die Parteien regelmäßig die äußere Form einer allseits unterzeichneten Vertragsurkunde. Soweit der „Lettter of Intent” bindende Verpflichtungen enthält, kann deren schuldhafte Verletzung Schadensersatzansprüche begründen.
Im weiteren Verhandlungsverlauf führt der Käufer regelmäßig eine Due diligence und eine Unternehmensbewertung durch. Die sog. Due Diligence ist eine umfassende Prüfung des Zielunternehmens in rechtlicher, steuerlicher und technischer Hinsicht.
Der Abschluss des Unternehmenskaufvertrags wird als sog. Signing bezeichnet. Der Unternehmenskaufvertrag sieht in aller Regel zahlreiche Bedingungen vor. Sind sämtliche Bedingungen eingetreten, werden die Gesellschaftsanteile (Share Deal) bzw. die einzelnen Wirtschaftsgüter (Asset Deal) an dem zu übertragenden Unternehmen im Rahmen des sog. Closing auf den Käufer übertragen.
Bei großen Unternehmenskäufen werden die Beteiligen neben Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern auch von Investmentbanken vertreten. In diesen Fällen findet häufig ein Auktionsverfahren (sog. controlled auction) statt. Dabei werden nur bestimmte Bieter als Kaufinteressenten zugelassen. Mit jedem Bieter werden getrennte und jeweils vertrauliche Verhandlungen geführt. Bei Auktionsverfahren entscheidet nicht nur der höchste Kaufpreis, sondern häufig die Gesamtheit der Vertragsbedingungen, wie z. B. Arbeitsplatzgarantien, etc.
Kennzeichnend für einen Unternehmenskauf ist, dass damit nicht nur die Sachwerte des Unternehmens, sondern auch dessen Schulden übernommen werden. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse erfolgt nach der zivilrechtlichen Regelung des Betriebsübergangs.