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Kein Haftungsausschluss bei „Firmenfortführung“ durch eine Partnergesellschaft
Haftungsausschluss bleibt Kaufleuten vorbehalten
Wird ein Handelsgeschäft, das unter Lebenden erworben wurde, unter der bisherigen Firma fortgeführt, haftet der Erwerber für die betrieblich begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Dies ist die wesentliche Aussage des § 25 Abs. 1 HGB. Es handelt sich um eine weitreichende Haftungsnorm, die vor dem Hintergrund einer aktuellen Entscheidung des e, NWB AAAAJ-79248) im Folgenden näher beleuchtet wird.
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I. Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 HGB
[i]Der Erwerber haftet für Altverbindlichkeiten bei Fortführung der bisherigen FirmaDerjenige, der unter Lebenden ein Handelsgeschäft erwirbt, haftet für Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers, soweit er das Geschäft ohne Änderung der Firma fortführt (§ 25 Abs. 1 HGB). Die Forderungen gegen den bisherigen Inhaber des Unternehmens gehen auf den neuen Inhaber über. Dies betrifft nicht nur Forderungen, die in der Vergangenheit begründet und fällig geworden sind, sondern auch solche, die erst bis zu fünf Jahre nach Übernahme des Unternehmens fällig werden. Die Vorschrift knüpft mithin an eine Kontinuität des Unternehmens nach außen an.
1. Erwerbstatbestände
[i]Jedes Einrücken in die Stellung des bisherigen Rechtsinhabers genügtNur selten kommt es bei dem Tatbestandsmerkmal „Erwerb unter Lebenden“ zu Streitigkeiten...