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InfoCenter - Stand: 21.06.2021

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Die Schaffung des europäischen Binnenmarktes (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom , BGBl 1992 I S. 1548) und der Wegfall der Grenzzollstellen hat zur Konsequenz, dass grenzüberschreitende Leistungen im Binnenmarkt nicht mehr der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegen. Im Rahmen einer Übergangsregelung gilt für den kommerziellen Warenverkehr jedoch weiterhin das Bestimmungslandprinzip, nach dem Warenerwerbe grundsätzlich erst im Bestimmungsland mit der Umsatzsteuer belastet werden. Anders als bisher wird hierbei jedoch nicht die Einfuhr besteuert, sondern der innergemeinschaftliche Erwerb. Die Lieferung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat unterliegt beim Erwerber, soweit es sich um einen Unternehmer oder eine juristische Person handelt, grundsätzlich der Erwerbsbesteuerung.

Neu: Am wurden die MwStSystRL und die Durchführungsverordnung geändert. Diese sehen ab dem einschneidende Änderungen für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Konsignationslagern, Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Lieferungen vor. Die Neuerungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Bestückung von Konsignationslagern (Art. 17a MwStSystRL n. F.) bringen einen Wegfall an Registrierungspflichten im Bestimmungsland mit sich. Der Begriff des Reihengeschäfts und die komplexeste Fallgruppe der Beförderung bzw. Versendung durch den mittleren Unternehmer wird erstmals EU-weit einheitlich geregelt (Art. 36a MwStSystRL n. F.). Die Vorlage der ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers und die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) werden materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

II. Voraussetzungen

1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

Ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt demnach vor, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 1a UStG erfüllt sind:

  • Lieferung durch einen Unternehmer

  • aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats

  • in das Erhebungsgebiet . Zu den Besonderheiten von Warenlieferungen in und aus Konsignationslagern nimmt die A-4-St 110 Stellung. Der BFH widerspricht der Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Konsignationslagern in seinen Urteilen V R 31/15 vom und V R 1/16 vom . Mit Schreiben vom - III C 3 - S 7103-a/15/10001 hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Mit Schreiben v. hat das BMF die Übergangsregelung seines Schreibens v. - III C 3 - S 7103-a/15/10001 (BStBl 2017 I S. 1442) zur grenzüberschreitenden Warenlieferung in ein inländisches Konsignationslager um ein weiteres Jahr verlängert (, BStBl 2017 I S. 1673). Damit wird es für vor dem ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer weiterhin nach Abschn. 1a.2 Abs. 6 und Abschn. 3.12 Abs. 3 UStAE in der vorherigen Fassung verfährt.

    Mit der Einfügung des neuen § 6b UStG (und Folgeänderungen) wurden die unionsrechtlichen Regelungen zum Konsignationslager ab dem in das nationale Gesetz eingefügt. Nach § 1a Abs. 2a UStG liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Absatzes 2 nicht vor in den Fällen des § 6b UStG. Nach der neuen Konsignationslagerregelung ist das Verbringen von Gegenständen durch einen Unternehmer in einen anderen Mitgliedstaat nicht wie eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt zu behandeln.

  • an einen Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt

    oder

  • an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

2. Innergemeinschaftliches Verbringen

Dem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gleichgestellt ist das innergemeinschaftliche Verbringen. Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn

  • ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens

  • aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates

  • zu seiner (dauerhaften) Verfügung

  • in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet

  • und den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.

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