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EU-Vereinfachungsregelung bei Lieferungen über ein Konsignationslager
Vereinfachung oder Herausforderung?
Lieferungen über ein Konsignationslager sind seit jeher in vielen Branchen beliebt. Insbesondere im produzierenden Gewerbe wird die Verfügbarkeit von Waren der Zulieferer „just in time“ gefordert, so dass die Waren zwar beim Abnehmer in sog. Konsignationslagern lagern, aber noch nicht an diesen geliefert und vom Abnehmer bilanzierungstechnisch erfasst werden sollen. Dabei sind Konsignationslagerlieferungen bei grenzüberschreitender Bestückung der Lager durch den späteren Lieferanten mit vielen steuerlichen Herausforderungen verbunden. Die umsatzsteuerrechtliche Hürde der Lieferungen über ein Konsignationslager soll seit dem der EU-weit geltende Art. 17a MwStSystRL vereinfachen, der in Deutschland als § 6b UStG umgesetzt wurde. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Vereinfachung, die auch teilweise eine (neue) Herausforderung geworden ist.
Die Vereinfachungsregelung regelt die Lieferung aus einem Konsignationslager, welche sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Abgangsland der Ware befindet.
Die gesetzlich fingierte Nichtsteuerbarkeit der Bestückung des Lagers vermeidet umsatzsteuerrechtliche Registrierungs- und Deklarationspflichten im Land des Konsignationslagers.
Es werden eine innergemeinschaftliche Lieferung des Lieferers im Abgangsland und ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Abnehmers im Bestimmungsland im Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager gesetzlich fingiert. Drittlandswarenbewegungen umfasst die Regelung nicht.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .