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Fehlerhafte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte können rückwirkend geheilt werden
Das FG Münster hat entschieden, dass formell fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte durch Rechnungsberichtigung und entsprechende Änderung der Zusammenfassenden Meldung rückwirkend geheilt werden können.
I. Leitsatz
Wird der fehlende Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft in einer Rechnung des Zwischenhändlers an den Enderwerber und in der Zusammenfassenden Mitteilung des Zwischenhändlers ergänzt, so entfalten diese Berichtigungen Rückwirkung mit der Folge, dass die Erwerbe des Zwischenhändlers wegen der Besteuerungsfiktion des § 25b Abs. 3 UStG bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Norm als besteuert gelten. Eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Zwischenhändlers nach § 3d Satz 2 UStG erfolgt in diesem Fall nicht.
II. Sachverhalt
In den Streitjahren 2008-2013 betrieb der Kläger einen Großhandel. Er besaß für Polen das alleinige Vertriebsrecht für Maschinen der Hersteller „X“ (Deutschland), „Y“ (Belgien) und „Z“ (Neuseeland/Tschechien). Die Maschinen wurden vom Kläger bei den Herstellern bestellt und von dort direkt an die Kunden in verschiedenen Mitgliedstaaten, insbesondere Polen, geliefert. Die Versendung erfolgte entweder durch den Kläger oder den ...