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Grundlagen - Stand: 30.11.2022

Unterhaltsleistungen (Zivilrecht, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen)

Dr. Andy Schmidt

A. Problemanalyse

1 Die Leistung von Unterhaltszahlungen basiert auf verschiedensten Gründen, wie z. B. Unterstützung eines Verwandten oder Zahlung von Unterhalt an den (Ex-)Ehegatten, an Kinder oder Eltern. Die Einkommen-Steuerlast kann oft – erheblich – durch den einkommensteuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen gemindert werden (vgl. dazu einführende Beispiele unter Rz. 41 und Rz. 62).

Grundsätzlich sind Unterhaltsleistungen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich (§ 12 Nr. 1 EStG). Das Einkommensteuergesetz lässt jedoch Ausnahmen für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen zu. Diese Ausnahmen sind zum einen als Sonderausgaben, im vorliegenden Beitrag das sog. begrenzte Realsplitting (vgl. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) und zum anderen als außergewöhnliche Belastung – agB (vgl. § 33a Abs. 1 EStG, außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen) geregelt.

Nicht Gegenstand dieses Beitrags sind Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung. (Siehe dazu auch die Entscheidungen des BFH).

Im Folgenden werden die Grundlagen der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben im Rahmen des sog. Realsplittings und als außergewöhnliche Belastungen (in besonderen Fällen) dargestellt. Es wird ein einführender Überblick über die zivilrechtlichen Grundlagen gegeben, da diese die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug bilden.

Einführendes Schaubild:

2-5 Einstweilen frei

B. Problemlösungen

I. Zivilrechtliche Grundlagen

6Zivilrechtliche Grundlagen

Das Unterhaltsrecht in unserem Land ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es gibt keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch, sondern verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Hier ist geregelt, wer wem zum Unterhalt verpflichtet ist. Da Steuerrecht greift dies wiederum auf. Tatbestandsmerkmale in § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG (begrenztes Realsplitting) sind:

„Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten [...]“.

Wann ein Ehegatte geschieden ist oder dauernd getrennt lebt, richtet sich eben nach zivilrechtlichen Grundsätzen.

In § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG findet sich die Formulierung:

„Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, [...]“.

Auch die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung richtet sich somit nach dem Zivilrecht. Denn gesetzlich unterhaltsberechtigt sind diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem BGB unterhaltsverpflichtet ist (= „konkrete Betrachtungsweise“).

Grundlegende Kenntnisse vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht sind für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben (im Wege des sog. Realsplittings) oder als außergewöhnliche Belastungen (in besonderen Fällen) daher zu empfehlen.

Hinweis

Eine unterhaltsrechtliche Beratung sollte – schon aus haftungsrechtlichen Gründen – durch einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht) erfolgen.

1. Allgemeines/Das Wichtigste
a) Rechtsgrundlagen

7 Das für das „Unterhalts-Steuerrecht“ relevante zivilrechtliche materielle Unterhaltsrecht ist hauptsächlich im vierten Buch des BGB, und zwar im „Familienrecht“ an verschiedenen Stellen geregelt.

Rechtsgrundlagen sind hier die §§ 1360 bis 1361b, 1569 bis 1587 und 1601 bis 1615n BGB.

Ferner finden sich Regelungen im Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LebenspartnerschaftsgesetzLPartG). Die Regelungen über die eingetragene Lebenspartnerschaft sind denen des Eherechts nahezu vollständig angeglichen. Die Rechtsprechung des BVerfG hat zu weiteren Gleichstellungen geführt.

Präzisierung

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt einer vor dem geschiedenen Ehe (sog. Altehe) richtet sich weiterhin unverändert nach den Bestimmungen des EheG (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom – 1. EheRG); daran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom – UÄndG (BGBl I S. 3189) nichts geändert.

Ab dem ergeben sich für Kinder höhere Unterhaltsbeträge. Der Justizminister hat am die Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen.

Leitlinien und Tabellen ergänzen die Unterhaltsregelungen. Diese wurden von den Oberlandesgerichten im Interesse einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Rechtssicherheit entwickelt. Die Leitlinien und Tabellen haben keine Gesetzeskraft. Sehr praxisrelevant ist die sog. Düsseldorfer Tabelle. Diese weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus und dient insbesondere als Hilfe zur Ermittlung des „angemessenen Lebensunterhalts“. Die Leitlinien enthalten Hinweise zur Rechtsanwendung in Standardsituationen.

Hinweis

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Eingeführt im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bildet sie nunmehr seit 60 Jahren die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie Aufschluss darüber, wie hoch sich die Unterhaltshöhe bemisst.

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