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Berechnung der sog. Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen von Selbständigen
Teilweise neue Maßstäbe für die Anrechnung von Steuerzahlungen
Da die Einkommensteuer nur um zwangsläufige Unterhaltszahlungen gemindert werden soll, genügt die Zugehörigkeit des Unterstützten zum Kreis der abstrakt Unterhaltsberechtigten nicht. Vielmehr ist zu prüfen, ob nach den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine konkrete Unterhaltspflicht besteht. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Zahlenden prüft das Steuerrecht die Unterhaltspflicht nicht exakt nach zivilrechtlichen Maßstäben, sondern (für einige, aber keineswegs alle Fallgruppen) nach den vereinfachenden Regeln der sog. Opfergrenze. Dabei sind die Einkünfte zwangsläufig um Steuerzahlungen zu kürzen. Dazu hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt, grundsätzlich seien die in dem betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Steuerzahlungen anzurechnen. Jetzt hält er jedoch eine Ausnahme für nötig: Bei „nicht unerheblichen Verzerrungen“ infolge von Steuerzahlungen für mehrere Jahre sei auf die durchschnittlichen Steuerzahlungen für einen Dreijahreszeitraum abzustellen.
Im Streitjahr Steuerzahlungen für mehrere Jahre
Ein Freiberufler hatte im Streitjahr 2012 Einkünfte von 425.642 € ausgewiesen. In diesem Jahr hatte er Steuerzahlungen für mehrere Jahre von insgesam...