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Außergewöhnliche Belastungen: Keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
Mit hat der BFH in der Sache VI R 45/13 NWB NAAAF-00987 entschieden, dass bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG KV) vom (BGBl 2009 I S. 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern sind.
Die Kläger – zusammenveranlagte Eheleute – sind Eltern eines am geborenen Kindes, das im Streitjahr (2010) in ihrem Haushalt wohnte und von ihnen unterhalten wurde. Das Kind befand sich im Streitjahr in Ausbildung und erhielt eine Ausbildungsvergütung von 7.944 € brutto. Sein Arbeitgeber zog hiervon die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (627,56 €), Pflegeversicherung (97,32 €), Rentenversicherung (790,48 €) und Arbeitslosenversicherung (111,24 €) ab. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG i. d...