KStH H 6 (Zu § 6 KStG)

Zu § 6 KStG

H 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug

>H 20.1 Abgeltungsteuer Allgemeines EStH

Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse

Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert ist, ist einheitlich zu entscheiden, da die Kasse ein einheitliches Rechtssubjekt ist (>, BStBl 2015 II S. 813).

Beispiel zur Berechnung des Einkommens bei partieller Steuerpflicht

Das steuerpflichtige Einkommen einer überdotierten Pensionskasse wird wie folgt berechnet:


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Aktiva
5.000.000
Passiva
3.500.000
Vermögen der Kasse
1.500.000
Verlustrücklage
500.000
übersteigendes Vermögen (Überdotierung)
1. 000.000
Einkommen der Kasse
100.000
steuerpflichtiges Einkommen:
100.000 x 1.000.000
= 66.667
1.500.000

Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen

Bezieht eine Kasse, die partiell steuerpflichtig ist, Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, sind diese Einkünfte im Verhältnis des überdotierten zum Gesamtvermögen der Kasse in die Veranlagung einzubeziehen; nur insoweit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer auf die eigene Körperschaftsteuer der Kasse anzurechnen (>, BStBl 1992 II S. 98).

Zuwendungen nach §§ 4c und 4d EStG

>R 4c und 4d EStR

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-18830