Zu § 6 KStG
H 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
>H 20.1 Abgeltungsteuer Allgemeines EStH
Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse
Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert ist, ist einheitlich zu entscheiden, da die Kasse ein einheitliches Rechtssubjekt ist (>, BStBl 2015 II S. 813).
Das steuerpflichtige Einkommen einer überdotierten Pensionskasse wird wie folgt berechnet:
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€ | ||
Aktiva | 5.000.000 | |
Passiva | 3.500.000 | |
Vermögen der Kasse | 1.500.000 | |
Verlustrücklage | 500.000 | |
übersteigendes Vermögen (Überdotierung)
| 1. 000.000 | |
Einkommen der Kasse | 100.000 | |
steuerpflichtiges Einkommen: | 100.000 x
1.000.000 | =
66.667 |
1.500.000 |
Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen
Bezieht eine Kasse, die partiell steuerpflichtig ist, Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, sind diese Einkünfte im Verhältnis des überdotierten zum Gesamtvermögen der Kasse in die Veranlagung einzubeziehen; nur insoweit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer auf die eigene Körperschaftsteuer der Kasse anzurechnen (>, BStBl 1992 II S. 98).
Zuwendungen nach §§ 4c und 4d EStG
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-18830