KStH H 36 (Zu § 36 KStG)

Zu § 36 KStG

H 36 [1]

Umgliederungsvorschriften

Die gesetzlichen Regelungen zur Umrechnung des am vorhandenen verwendbaren Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft in ein Körperschaftsteuerguthaben (>§ 36 KStG i. d. F. des StSenkG vom ) sind (entgegen >, BStBl II S. 884) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. § 36 KStG ist in allen Fällen, in denen die Endbestände i. S. d. § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, i. d. F. des § 34 Abs. 12 KStG (§ 34 Abs. 13f KStG i. d. F. des JStG 2010 vom , BStBl I S. 1394) anzuwenden.

Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung des § 36, § 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war (>, BStBl II S. 940).

Die durch das JStG 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK in ein Körperschaftsteuerguthaben sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das betrifft auch die in § 36 Abs. 4 KStG 1999 i. d. F. des StSenkG angeordnete und insoweit fortgeltende Verrechnung von negativem nicht belastetem vEK mit belastetem vEK. Diese gesetzliche Anordnung bleibt unberührt davon, dass das , BGBl 2010 I S. 326) die in § 36 Abs. 3 KStG 1999 i. d. F. des StSenkG bestimmte Umgliederung von EK 45 in EK 40 verworfen hat (>, BStBl II S. 983).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-18830

1Letztmals abgedruckt im Körperschaftsteuer-Handbuch 2015.