KStH H 5.5 (Zu § 5 KStG)

Zu § 5 KStG

H 5.5 Leistungsbegrenzung

Gesamtleistung beim Sterbegeld

Zur Gesamtleistung einer Sterbekasse gehören auch Gewinnzuschläge, auf die die Berechtigten einen Rechtsanspruch haben (>, BStBl 1970 II S. 227).

Nachweis als soziale Einrichtung

Es genügt, wenn bei Unterstützungskassen in anderer Weise als durch Aufstellung eines Geschäftsplans sichergestellt ist, dass die Kassen nach Art und Höhe ihrer Leistungen eine soziale Einrichtung darstellen, z. B. durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Satzung oder – bei Unterstützungskassen mit laufenden Leistungen – durch Aufstellung eines Leistungsplans (>, BStBl II S. 1088).

Zuwendungen nach §§ 4c und 4d EStG

>R 4c und 4d EStR

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UAAAJ-18830