Zu § 14 KStG
H 14.6 Zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Stellt eine Organgesellschaft ohne förmlichen Auflösungsbeschluss ihre gewerbliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ein und veräußert sie ihr Vermögen, fällt der Gewinn, den sie während der tatsächlichen Abwicklung erzielt, nicht mehr unter die Gewinnabführungsverpflichtung (>, BStBl II S. 411).
Gewinn im Zeitraum der Abwicklung
Der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn (§ 11 KStG, >R 11) unterliegt nicht der vertraglichen Gewinnabführungsverpflichtung und ist deshalb von der Organgesellschaft zu versteuern (>, BStBl 1968 II S. 105).
Klagebefugnis
>, BStBl 2021 II S. 296 [1]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-18830
1Verfassungsbeschwerde eingelegt.