KStH H 10.1 (Zu § 10 KStG)

Zu § 10 KStG

H 10.1 Nichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen

Erfüllung von Satzungszwecken

Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die in der Satzung vorgeschrieben sind, sind nichtabziehbar und können auch nicht aufgrund einer „Auflage“ als abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden (> BStBl I S. 608 und zur Nichtanwendung >, BStBl 2005 II S. 305).

Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, Aussetzungszinsen

Nicht abziehbare steuerliche Nebenleistungen

Insbesondere die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 10 Nr. 2 KStG genannten Steuern entfallen:

Forschungszulage

> BStBl I S. 2277

Nichtabziehbare Steuern

Zu den Steuern i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG gehören auch

Prozesszinsen

Prozesszinsen (§ 236 AO) gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen (>, BStBl II S. 568).

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UAAAJ-18830