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NWB Nr. 27 vom

Keine Sperrfristverletzung für nach dem UmwStG zu Buchwerten weiter eingebrachte KapGes-Anteile

Vivien Mayer und Daniel Käshammer

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite XXXOb es in Fällen, in denen im Anschluss an eine steuerneutrale Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG der eingebrachte Anteil durch eine Einbringung nach § 20 UmwStG oder einen Anteilstausch nach § 21 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, zu einem Verstoß gegen die „Körperschaftsklausel“ nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG kommt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Wegen des Zusammenwirkens von § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG und § 22 Abs. 2 UmwStG in den spezifischen Fallkonstellationen sollte es in diesen Fällen aber zu keinem rückwirkenden Teilwertansatz kommen.

Stille Reserven bleiben steuerverhaftet

[i]Kein Wechsel des BesteuerungsregimesDer Steuerpflichtige würde ungerechtfertigterweise mit einer Nachversteuerungspflicht belegt, obwohl keine stillen Reserven verlagert werden, sondern diese vielmehr weiterhin beim Einbringenden über § 22 Abs. 2 UmwStG steuerverhaftet sind. Denn die stillen Reserven bleiben in den (weiter-)eingebrachten Anteilen beim Einbringenden (Personengesellschaft) und damit im gleichen Besteuerungsregime wie dem des nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragenden Mitunternehmers (Einkommensteuerregime) steuerverhaftet. Zudem sind die stillen Reserven in den übertragenen Anteilen infolge der Weitereinbringung (Ant...

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