Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Sperrfristverletzung für nach dem UmwStG zu Buchwerten weiter eingebrachte KapGes-Anteile
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite XXXOb es in Fällen, in denen im Anschluss an eine steuerneutrale Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG der eingebrachte Anteil durch eine Einbringung nach § 20 UmwStG oder einen Anteilstausch nach § 21 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, zu einem Verstoß gegen die „Körperschaftsklausel“ nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG kommt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Wegen des Zusammenwirkens von § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG und § 22 Abs. 2 UmwStG in den spezifischen Fallkonstellationen sollte es in diesen Fällen aber zu keinem rückwirkenden Teilwertansatz kommen.
.
Stille Reserven bleiben steuerverhaftet
[i]Kein Wechsel des BesteuerungsregimesDer Steuerpflichtige würde ungerechtfertigterweise mit einer Nachversteuerungspflicht belegt, obwohl keine stillen Reserven verlagert werden, sondern diese vielmehr weiterhin beim Einbringenden über § 22 Abs. 2 UmwStG steuerverhaftet sind. Denn die stillen Reserven bleiben in den (weiter-)eingebrachten Anteilen beim Einbringenden (Personengesellschaft) und damit im gleichen Besteuerungsregime wie dem des nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragenden Mitunternehmers (Einkommensteuerregime) steuerverhaftet. Zudem sind die stillen Reserven in den übertragenen Anteilen infolge der Weitereinbringung (Ant...