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Die einseitige Lösung des Arbeitgebers von gegebenen Versorgungszusagen
Für den Arbeitgeber kann insbesondere wegen langer Laufzeiten, geänderter wirtschaftlicher Bedingungen oder eines veränderten rechtlichen Rahmens ein Bedürfnis bestehen, Versorgungszusagen zu ändern. Dem steht allerdings regelmäßig das Vertragsrecht gegenüber: Eingegangene Verträge sind zu erfüllen. Eine Änderung ist daher nur in Ausnahmefällen möglich.
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Mögliche, aber unwahrscheinliche Änderungen
[i]Verzichts- oder AufhebungsvertragEin Verzicht durch den Arbeitnehmer ist zwar grds. möglich, in der Praxis aber ebenso wenig wahrscheinlich wie eine einvernehmliche Aufhebung (in Verbindung mit einer Abfindung).
[i]Widerruf durch den AG ist unzulässigEin freier, einseitiger Widerruf durch den Arbeitgeber – gegen den Willen des Arbeitnehmers – kommt hingegen gar nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn in der Versorgungszusage ein Widerrufsvorbehalt vereinbart ist.
Änderung wegen Störung/Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Sofern die betriebliche Altersvorsorge (bAV) (auch) durch den Arbeitgeber finanziert wird, ist eine Änderung der Versorgungszusage nach den Grundsätzen der Störung oder sogar des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) möglich.
[i]Für die Änderung der Versorgungszusage sprechende GründeZu der Frage, wann Umstände vorliegen, die dan...