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Umsatzsteuerliche Organschaft: Komplementär-GmbH ist kein Teil des Organkreises
Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ist nicht Teil des umsatzsteuerlichen Organkreises. So lässt sich die Entscheidung des (NWB WAAAJ-16654) zusammenfassen. Wie immer kommt es hierbei auf den Einzelfall an. Besteht zwischen der Komplementär-GmbH und deren Gesellschafter, der zugleich Kommanditist der GmbH & Co. KG ist, keine wirtschaftliche Eingliederung, sind die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht erfüllt. Diese Konstellation dürfte in der Praxis am häufigsten anzutreffen sein, wenn der Gesellschafter bei der GmbH angestellt ist und keine (weiteren) Leistungsbeziehungen zwischen ihm und der GmbH bestehen.
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Hintergrund: [i]Einbeziehung von PersGes in umsatzsteuerlichen Organkreis Die Öffnung der umsatzsteuerlichen Organschaft für Personengesellschaften durch die Rechtsprechung von EuGH und BFH sowie durch die Finanzverwaltung führt zu einer Reihe von Folgefragen, die der BFH nach und nach abarbeitet. Eine Frage ist, ob bei einer Einmann-GmbH & Co. KG auch die Komplementär-GmbH Teil des Organkreises ist.
: [i]Ebber, Umsatzsteuerliche Organschaft, infoCenter, NWB KAAAB-14459 Wie bereits das , NWB EAAAH-96938) ging auch der B...