Umsatzsteuerliche Organschaft: Nicht steuerbare Innenumsätze der
Komplementär-GmbH einer Einpersonen-GmbH & Co. KG – GmbH als
Teil des Organkreises – Wirtschaftliche Eingliederung durch
Geschäftsführungsleistungen des Anteileigners
Leitsatz
Entgeltliche Geschäftsführungsleistungen der Komplementär-GmbH einer Einpersonen-GmbH & Co. KG für die KG können nur dann
nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft darstellen, wenn die Komplementär-GmbH Teil eines
zwischen ihr, dem Anteileigner und der KG bestehenden Organkreises ist.
Daran fehlt es, wenn im Verhältnis zwischen dem Anteileigner und der Komplementär-GmbH deshalb keine wirtschaftliche Eingliederung
besteht, weil der Anteileigner seine Geschäftsführungsleistungen für die GmbH nicht als Unternehmer, sondern im Rahmen eines
Anstellungsverhältnisses erbringt.
Allein das Bestehen einer Organschaft zwischen dem Anteileigner und der KG ist nicht geeignet, die Geschäftsführungsleistungen
der Komplementär-GmbH als nicht steuerbare Innenumsätze einer Organschaft zu qualifizieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 41 DStRE 2022 S. 1318 Nr. 21 EFG 2022 S. 287 Nr. 4 GmbH-StB 2022 S. 120 Nr. 4 EAAAH-96938
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 20.11.2020 - 1 K 347/19 U
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