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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 347/19 U EFG 2022 S. 287 Nr. 4

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 11

Umsatzsteuerliche Organschaft: Nicht steuerbare Innenumsätze der Komplementär-GmbH einer Einpersonen-GmbH & Co. KG – GmbH als Teil des Organkreises – Wirtschaftliche Eingliederung durch Geschäftsführungsleistungen des Anteileigners

Leitsatz

  1. Entgeltliche Geschäftsführungsleistungen der Komplementär-GmbH einer Einpersonen-GmbH & Co. KG für die KG können nur dann nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft darstellen, wenn die Komplementär-GmbH Teil eines zwischen ihr, dem Anteileigner und der KG bestehenden Organkreises ist.

  2. Daran fehlt es, wenn im Verhältnis zwischen dem Anteileigner und der Komplementär-GmbH deshalb keine wirtschaftliche Eingliederung besteht, weil der Anteileigner seine Geschäftsführungsleistungen für die GmbH nicht als Unternehmer, sondern im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbringt.

  3. Allein das Bestehen einer Organschaft zwischen dem Anteileigner und der KG ist nicht geeignet, die Geschäftsführungsleistungen der Komplementär-GmbH als nicht steuerbare Innenumsätze einer Organschaft zu qualifizieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 41
DStRE 2022 S. 1318 Nr. 21
EFG 2022 S. 287 Nr. 4
GmbH-StB 2022 S. 120 Nr. 4
EAAAH-96938

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.11.2020 - 1 K 347/19 U

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