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Zinsen auf Steuern
I. Definition der Verzinsung von Steuern
Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören die Erträge aus der Überlassung von Kapitalforderungen aller Art. Damit gehören nach Verwaltungsauffassung und früherer BFH-Rechtsprechung auch die Erträge aus der Überlassung von Steuererstattungsansprüchen gegenüber dem Finanzamt zu diesen Einnahmen.
Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO werden in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des JStG 2010 ausdrücklich zu den Kapitalerträgen gezählt. Die Gesetzesfassung gilt in allen Fällen, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010). Nach der Gesetzesbegründung soll kein Vertrauen verletzt werden, da bis zu der o.g. Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Steuerpflicht der Erstattungszinsen nicht strittig war. In der Literatur wird die materielle Regelung ebenso wie die Anwendungsregelung als kritisch angesehen. Der BFH stuft die Gesetzesänderung als verfassungskonform ein. Die gegen die Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Az. des BVerfG - 2 BvR 482/14 ).
Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerbeträge sind mangels außerbetrieblicher Sphäre der Kapitalgesellschaft stets den Betriebseinnahmen zuzurechnen; die BFH-Rechtsprechung zur Einkommensteuer aus dem Jahr 2010 ist nicht übertragbar.
II. Rechtsgrundlagen
Die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beträgt nach § 238 Abs. 1 AO monatlich 0,5%. Gegen die Höhe des Zinssatzes bestanden für Jahre bis 2013 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber war verpflichtet, bis zum eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Zu ersten Einzelfragen hat das LfSt Niedersachsen Stellung genommen. Anhängige Einsprüche für Verzinsungszeiträume vor dem wurden zurückgewiesen.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom erfolgte die Neuregelung des Zinssatzes zur "Vollverzinsung" ab 2019.
Die Verzinsung von Steuern ist in der Abgabenordnung wie folgt geregelt:
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a AO ),
Stundungszinsen (§ 234 AO),
Verzinsung von hinterzogenen Steuern (§ 235 AO),
Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO).
Aussetzungszinsen (§ 237 AO).
Auch die Höhe der Aussetzungszinsen ist möglicherweise verfassungswidrig. Der BFH hat hierüber eine Entscheidung des BVerfG eingeholt.
Die Zinsen auf hinterzogene Steuern und die Stundungszinsen werden vom Finanzamt festgesetzt und sind vom Steuerpflichtigen zu zahlen. Da vom Finanzamt solche Zinsen nicht ausgezahlt werden, spielt deren Behandlung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine Rolle.