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BBK Nr. 16 vom Seite 739

Erstattungszinsen

Steuerliche Einordnung und buchhalterische Behandlung

Udo Cremer

Erstattungszinsen fallen immer dann an, wenn eine Überzahlung an das Finanzamt vorliegt und ein gewisser Zeitraum vergangen ist. Doch was auf den ersten Blick wie eine erfreuliche Rückzahlung aussieht, kann steuerlich durchaus Tücken bergen. Denn Erstattungszinsen führen beim Steuerpflichtigen zu steuerpflichtigen Einnahmen. Hierbei stellt sich nicht nur die Frage nach der korrekten Einordnung, sondern auch nach der praktischen Umsetzung in der Buchführung. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und stellt anhand eines anschaulichen Praxisbeispiels die korrekte Verbuchung dar.

Kernaussagen
  • Zinsen stellen ein laufzeitabhängiges Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals dar und gleichen damit die Zinsnachteile des Gläubigers aus.

  • Erstattungszinsen sind steuerpflichtig, da sie beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen und damit das zu versteuernde Einkommen erhöhen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie hier.

I. Erstattungszinsen und deren Berechnung

1. Einkunftsart und Gewinnrealisierung

[i]Erstattungszinsen führen beim Steuerpflichtigen zu steuerpflichtigen EinnahmenIn der Regel beruhen Steuererstattungsansprüche auf geleisteten Vorauszahlungen, die nur dann phasengleich als Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren sind, wenn und soweit sich nach der Verrechnung mit der schließlich zu entrichtenden Steuerschuld ein Erstattungsanspruch ergibt. Die sich ggf. in diesem Zusammenhang ergebenen Abzugsbeschränkungen, z. B. für Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer, werden bei der Ermittlung des Gewinns bzw. zu versteuernden Einkommens durch eine entsprechende Kürzung außerhalb der Buchführung berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass die erstattete Steuerschuld selbst nach der Buchung als Ertrag innerhalb der Handels- und Steuerbilanz in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5b EStG bzw. des § 10 Nr. 2 KStG S. 740außerhalb der Steuerbilanz wieder abgezogen wird – dies gilt sowohl für die Gewerbesteuer als auch für die Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag. Gleiches gilt aber nicht für die Erstattungszinsen, da die sich ergebenden Erstattungszinsen beim Gläubiger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und bei Kapitalgesellschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, die das zu versteuernde Einkommen erhöhen und damit steuerpflichtig sind.

[i]Zeitpunkt der GewinnrealisierungDie Gewinnrealisierungtritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z. B. die Zahlung) so gut wie sicher ist, d. h. der Steuerpflichtige fest mit der Entstehung der Forderung rechnen kann, was nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. An einer derartigen Realisation fehlt es allerdings, soweit der Geltendmachung der Ansprüche wirksame und zwischen den Beteiligten strittige Steuerfestsetzungen entgegenstehen. Aus diesem Grund scheidet eine Aktivierung aus, solange die Finanzbehörde etwa im Vorfeld der Bekanntgabe der geänderten Steuerfestsetzung nicht eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie den Steuererstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang akzeptieren wird. Kommt es zur Anerkennung der Anspruchsgrundlage erst nach dem Bilanzstichtag, scheidet eine Aktivierung an dem vorhergehenden Bilanzstichtag ebenfalls aus, da es sich um ein wertbegründendes Ereignis handelt.

2. Frühester Ausweiszeitpunkt in der Bilanz

[i]Ausweis einer Forderung auf Zinsen wegen Steuererstattungen Der Zinsanspruch wegen einer Steuererstattung entsteht nach § 233a Abs. 1 AO dann, wenn die Festsetzung einer (Betriebs-)Steuer zu einer Steuererstattung führt und die übrigen Voraussetzungen des § 233a AO in diesem Zeitpunkt erfüllt sind, sodass vor der erfolgten Steuerfestsetzung rechtlich kein Zinsanspruch entstanden ist. Gleichwohl ist nach Ablauf der in § 233a Abs. 2 AO enthaltenen Frist von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Steuererstattungsanspruch entstanden ist, eine Forderung auf Zinsen wegen Steuererstattungen auszuweisen, unabhängig davon, ob die entsprechenden Steuern bereits festgesetzt wurden.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 6
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