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NWB Nr. 21 vom Seite 1532

Macht ein Einspruch gegen Hinterziehungszinsen bei einer Nacherklärung Sinn?

Feststellungslast liegt beim Finanzamt

Dirk Beyer

Bei Selbstanzeigen gem. § 371 AO und in Steuerstrafverfahren kommen in der Regel 6 % Hinterziehungszinsen pro Jahr auf die Rechnung des Finanzamts (§ 235 AO). Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, in welchen Fällen ein Einspruch gegen die Hinterziehungszinsen erfolgen sollte, wenn tatsächlich keine Hinterziehung vorlag.

Arbeitshilfe:

In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) sind zum Thema aufrufbar:

I. Hinterziehung als strafrechtliche Vorfrage

1. Voraussetzungen einer Hinterziehung

[i]Strafverfahrensrechtlicher Grundsatz in dubio pro reoHinterziehungszinsen setzen eine vollendete vorsätzliche Hinterziehung i. S. der §§ 370, 373 AO voraus. Eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 Abs. 1 AO genügt somit nicht (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 10/2018, § 235 AO Rz. 3). Da es sich bei einer Hinterziehung um eine strafrechtliche Vorfrage im Besteuerungsverfahren handelt, hatte der BFH in früherer Zeit festgestellt, dass der strafprozessuale Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) auch im Steuerrecht gilt (Urteil v.  - X R 86/88, BStBl 1992 II S. 128).

[i]Feststellungslast beim FinanzamtIn neuerer Zeit betont der BFH, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung im Steuerrecht ...

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