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Arbeitshilfe - Stand: 20.02.2023

Selbstanzeige – Muster

Ulrike Thole-Groll
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Für die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige und für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen gelten seit dem deutlich schärfere Bestimmungen. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Maßgebend ist indes der Zeitraum aller unverjährten Steuerstraftaten; hier gilt es insbesondere die Neufassung des § 376 Abs. 1 AO (Jahressteuergesetz 2020) zu beachten.

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro möglich; im Übrigen nur unter den Voraussetzungen des §§ 371 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 398a AO. Ab diesem Hinterziehungsbetrag und in den besonders schweren Fällen einer Steuerhinterziehung wird nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.

Mehr zum Thema mit weiterführenden Informationen im infoCenter und in den Grundlagen, "Steuerstrafrecht und strafbefreiende Selbstanzeige".

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

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